Wir sind ehrenamtlich arbeitende Menschen (hauptsächlich Frauen) denen
das Wohl schwangerer Frauen am Herze liegt. Wir sind unterschiedlich im
Alter und in der Herkunft, aber mit dem gleichen Ziel: schwangeren Frauen
in ihrer besonderen Situation zu helfen. Die meisten von uns werden durch
ihren christlichen Glauben zu dieser Arbeit motiviert.
Wer kann bei „Hilfe für Schwangere“ mithelfen?Jede volljährige Person, der
das Anliegen des Vereins wichtig ist. Wir würden uns sehr freuen, wenn auch
männliche Personen sich für die Mitarbeit interessieren würden.
Unser Freundeskreis setzt sich aus Menschen zusammen, die uns in verschiedensten Bereichen unserer Arbeit unterstützen: Durch Spenden, Gebet und praktische Hilfe z. B. bei Infoständen, Bekannt machen der Arbeit im Freundeskreis usw. Unsere Freunde und Unterstützer werden ca. zweimal im Jahr durch einen Freundesbrief über die aktuelle Situation der Arbeit informiert. Wenn Sie Interesse an regelmäßiger Zusendung haben, senden Sie uns Ihre Anschrift per E-Mail an: info@hfscelle.de Vielen Dank für Ihr Interesse!
Wir sind unabhängig von öffentlichen Geldgebern. Unsere finanziellen
Mittel werden uns von Spendern aus unserem Freundeskreis zur Verfügung gestellt,
damit wir unseren Satzungszielen nachkommen und damit Frauen in Notlagen
unterstützen können. Auch über Kollekten aus Kirchengemeinden freuen wir
uns sehr. Die Gelder werden von uns auch zur Beschaffung von Informationsmaterial
benötigt, das wir in Schulklassen zur Prävention oder bei öffentlichen Veranstaltungen,
wie z. B. der Niedersachsenschau zur Aufklärung der Bevölkerung verteilen.
Der Verein „Hilfe für Schwangere e.V.“ in Celle ist aufgeführt im „Verzeichnis
der gemeinnützigen Einrichtungen als Empfänger von Geldauflagen in Ermittlungs-,
Straf- u. Gnadenverfahren“ des Oberlandesgerichts Oldenburg und damit möglicher
Empfänger von Bußgeldern bei Gerichtsverhandlungen. Wir sind über jeden
uns zur Verfügung gestellten €uro dankbar. Spender, die uns ihre Anschrift
mitteilen, erhalten zu Beginn eines Jahres unaufgefordert eine Zuwendungsbestätigung
zum Einreichen beim Finanzamt.
Spendenkonto: Kontonummer 825 210 600 (BLZ 251 900 01)
Der Verein führt den Namen „Hilfe für Schwangere“ und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“. Der Verein hat seinen Sitz in Celle. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Der Zweck des Vereins ist die Unterstützung hilfsbedürftiger schwangerer Frauen und ihrer Familien. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist Mitglied im Diakonischen Werk der Ev.-ref. Kirche (Synode ev.-ref. Kirchen in Bayern und Nordwestdeutschland) und damit mittelbar im Diakonischen Werk der EKD als bundesweit tätigem anerkannten Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege. Die Pflichten eines Mitglieds im Dia-konischen Werk der Ev.-ref. Kirche sind einzuhalten. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch - unmittelbare Hilfe an Betroffenen (z.B. Gespräche, Informationen, materielle und finanzielle Hilfen, usw.) - Informationsveranstaltungen (z.B. über Aufklärung, Sexualität und Verantwortung, usw.) - Fortbildung der Mitglieder, Kontaktpflege zu anderen, thematisch ähnlich arbeitenden Gruppen, usw. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereines der Diakoniekasse der Ev.-ref. Kirchengemeinde Celle zu, die es im Sinne der Satzung unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Beschäftigt der Verein hauptamtliche Mitarbeiterinnen / Mitarbeiter, so müssen diese einer der in der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Niedersachsen zusammengeschlossenen Kirchen angehören. Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.
Aktives Mitglied des Vereins kann jede volljährige Person werden, die die Zielsetzung des Vereins fördern möchte. Der Vorstand entscheidet über den schriftlichen Aufnahmeantrag. Die Mitgliedschaft endet - mit dem Tod des Mitglieds - durch feiwilligen Austritt - durch Ausschluss aus dem Verein. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Verstößt ein Mitglied gröblich gegen Vereinsinteressen, kann er von der Mitgliederversammlung mit zwei Drittel Mehrheit aus dem Verein ausgeschlossen werden. Die Höhe des jährlichen Mitgliedbeitrags beschließt die Mitgliederversammlung. Der Verein trägt sich in erster Linie durch Spenden.
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Er besteht aus der ersten Vorsitzenden und der zweiten Vorsitzenden. Jede von ihnen ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt. Die Mitglieder des Vorstandes müssen Vereinsmitglieder sein. Vorstandsmitglieder müssen Mitglieder einer der in der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Niedersachsen zusammengeschlossenen Kirchen sein. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt; er bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtzeit bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Eine Wiederwahl ist möglich./
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Außerordentliche
Mitgliederversammlungen müssen einberufen werden, wenn es das Interesse
des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens einem Drittel
der Mitglieder verlangt wird. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand
unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung
schriftlich oder auch fernmündlich einberufen. Ein Vorstandsmitglied leitet
die Mitgliederversammlung. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht
kann bei Abwesenheit auch schriftlich ausgeübt werden Beschlüsse werden,
soweit in der Satzung nicht anders festgelegt, mit der einfachen Mehrheit
der abgegebenen, gültigen Stimmen gefasst, wobei Enthaltungen nicht mitgezählt
werden. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln, zur
Änderung des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins eine Mehrheit von
neun Zehnteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Die Art der Abstimmung
wird vom Versammlungsleiter festgelegt. Die Abstimmung muss schriftlich
durchgeführt werden, wenn ein Drittel der anwesenden Mitglieder dies beantragen.
Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Die Mitgliederversammlung
ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel aller Mitglieder anwesend
sind. Über die Mitgliederversammlung, insbesondere über die Beschlüsse der
Mitgliederversammlung, ist ein Protokoll anzufertigen und vom Protokollführer
und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.
Die vorliegende Satzung wurde in der Gründungversammlung am 22. 12. 1997
errichtet.
Aktueller Stand: 04. 12. 1998